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Trennung

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Vertragsverhältnisse

Allgemeines

Grundsätzlich führt die Trennung der Ehegatten zu keiner Änderung bestehender Vertragsverhältnisse. Geschlossene Verträge bleiben grds. zunächst einmal in gleicher Form und gleicher Weise weiter bestehen, mit allen Konsequenzen, insb. in haftungsrechtlicher Hinsicht. Dennoch gibt es vertragliche Gestaltungen, die bereits mit der Trennung der Ehegatten, nicht erst für den Fall der Scheidung, unmittelbar verändert werden.

Bankkonten

In der überwiegenden Zahl der Ehen werden gemeinsame Bankkonten, insb. gemeinsame Girokonten der Ehegatten geführt. Oftmals wird dann als erste Maßnahme anlässlich der Trennung die bislang bestehende Bankvollmacht des anderen Ehegatten zu widerrufen, und ihm den Zugriff auf die Konten verbieten zu lassen, erwägt. Sofern dies überhaupt einseitig möglich ist - entscheidend ist insoweit die Inhaberschaft des jeweiligen Kontos und erteilte Vollmachten hierauf – sollte man aber tatsächlich den betroffenen anderen Ehegatten hiervon fairerweise in Kenntnis setzen, um ihm Peinlichkeiten zu ersparen. Sollten im Falle eines möglichen Vollmachtswiderrufs dennoch vorher eigenmächtig und ohne Einverständnis Geldabhebungen durch den anderen Ehegatten vorgenommen worden sein, ist für die Frage eventueller Rückforderungsansprüche wiederum entscheidend, die dem jeweiligen Konto zugrunde liegende Inhaberschaft und vertragliche Ausgestaltung. Je nachdem, ob es sich um ein Einzelkonto, ein Oder-Konto, ein Und-Konto, ein Girokonto oder Sparkonto, ein Bausparguthaben oder ein Wertpapierdpot handelt, kann der Zeitpunkt der Trennung, nicht erst der Scheidung, von ganz entscheidender Bedeutung sein, und gestalten sich eventuelle Schadensersatzansprüche ganz unterschiedlich. Je nach Ausgestaltung des jeweiligen konkreten Kontos kann sich hier eine andere Vorgehensweise empfehlen.

Krankenversicherung

Während bestehender Ehe haben die Ehegatten die Möglichkeit, den einen Ehegatten bei der Krankenversicherung des anderen Ehegatten mit zu versichern. Besonders wird hiervon Gebrauch gemacht, wenn nur einer der beiden Ehegatten erwerbstätig ist. Hieran ändert sich auch nichts mit der Trennung der Ehegatten. Mit der Ehescheidung allerdings endet die Familienkrankenversicherung, eine gemeinsame Weiterversicherung ist dann nicht mehr möglich. Der nunmehr unversicherte Ehegatte hat aber von Gesetzes wegen die Möglichkeit, der Krankenversicherung des geschiedenen Ehegatten beizutreten, die Krankversicherung ist verpflichtet, den bislang mitversicherten Ehegatten zu übernehmen. Der Beitritt muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab rechtskräftigem Scheidungsurteil der Krankenversicherung angezeigt werden; diese Frist gilt einheitlich für alle Krankenkassen.

Die hierdurch bedingte finanzielle Mehrbelastung wird im Rahmen des nachehelichen Unterhalts als sog. Krankenvorsorgeunterhalt berücksichtigt.


Ausgleichsansprüche

Oftmals werden in der Ehe Schulden nur von einem der Ehegatten getragen, etwa weil es sich um eine Alleinverdienerehe handelt. Ungeachtet der Haftung nach außen, z.B. der Bank gegenüber, bestehen während intakter Ehe keine internen Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten.

Dies ändert sich mit der Trennung: bereits mit der Trennung der Ehegatten, nicht erst mit der Scheidung, entsteht eine hälftige Haftung der Ehegatten untereinander. D.h. die Ehegatten haften mit der Trennung je zur Hälfte für gemeinsame Verbindlichkeiten, ungeachtet, wer diese bislang u.U. alleine getragen hat. Damit können mit der Trennung auch rückwirkende Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten entstehen. Um sich nicht eines, unter Umständen existenzbedrohenden Ausgleichs- oder Befreiungsanspruchs des bislang zahlenden Ehegatten ausgesetzt zu sehen, sollte auch hier dringendst und rechtzeitig eine Vereinbarung getroffen werden.


Steuerrechtliche Auswirkung

Sicherlich einer der gravierendsten und in finanzieller Hinsicht einschneidendsten Gesichtspunkte im Rahmen der Trennung ist die steuerliche Veranlagung der Ehegatten. Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind und nicht dauerhaft räumlich getrennt voneinander leben, genießen das steuerliche Privileg der gemeinsamen Veranlagung. Ihre beiderseitigen Einkünfte werden addiert, das sich so ergebende Gesamteinkommen wird nach der Splittingtabelle besteuert. Verheiratete werden danach in den Steuerklassen III und V, oder IV und IV veranlagt. Von der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung können die Ehegatten auch noch im Jahr ihrer Trennung Gebrauch machen.

Ab dem Folgejahr der Trennung allerdings entfällt das ehebedingte steuerrechtliche Veranlagungsprivileg. Mit dauerhafter Trennung, nicht erst mit Ehescheidung, sind die Eheleute nicht mehr zur gemeinsamen Veranlagung berechtigt. Ab dem Folgejahr der Trennung haben sich die Ehegatten daher, unabhängig von der Scheidung, getrennt zu veranlagen, ihre jeweiligen Einkünfte werden nach der Grundtabelle versteuert. Verheiratete, dauerhaft getrennt lebende Ehegatten werden beide in der Steuerklasse I veranlagt, bzw. sollte einem von ihnen der Haushaltsfreibetrag wegen der im Haushalt lebenden Kinder zustehen, in Steuerklasse II. Je nach Höhe der Einkünfte hat dies eine ganz erhebliche Steuermehrbelastung zur Folge.

Allerdings haben die getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ab diesem Veranlagungszeitraum gleichzeitig die Möglichkeit, diese steuerliche Mehrbelastung im Wege des sog. begrenzten Ehegattenrealsplittings zumindest teilweise auszugleichen. Danach können Unterhaltsleistungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten bis zu einer Höchstgrenze von 13.805,- € jährlich beim Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden. Beim Unterhaltsempfänger hingegen werden sie als zusätzliches Einkommen dem zu versteuernden Einkommen hinzu gerechnet. Der sich so beim einen Ehegatten ergebende steuerliche Vorteil ist mit dem sich beim anderen Ehegatten ergebenden steuerlichen Nachteil auf Antrag in Ausgleich zu bringen. Auf diese Weise kann zumindest ein Teil der steuerlichen Mehrbelastung im Rahmen der Trennung wieder aufgefangen werden.



 
 

© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum