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Trennung Das Getrenntleben Trennungsunterhalt Ehewohnung und Hausrat Vertragsverhältnisse Ehewohnung und Hausrat Leben die Eheleute in einer Mietwohnung, stellt sich zunächst die Frage, ob und ggf. wie sich der Auszug eines der Ehegatten auf das Mietverhältnis auswirkt. Grundsätzlich führt der Auszug eines Ehegatten zu keiner Änderung des Mietverhältnisses, d.h. dass auch weiterhin der ausgezogene Ehegatte für Miete, Reparaturen, etc. mithaftet. Insbesondere kann sich der ausgezogene Ehegatte auch nicht etwa durch einseitige Kündigung aus dem Mietverhältnis entlassen. Mietvertragspartei zu sein setzt nicht voraus, tatsächlich von der Mietsache Gebrauch zu machen. Die für diesen Fall günstigste Vorgehensweise, insbesondere die Möglichkeit, sich aus haftungsrechtlichen Gründen aus einem Mietvertrag zu befreien, beurteilt sich stets nach den individuellen Gegebenheiten. Sollte hier mit dem anderen Ehegatten und dem Vermieter keine gütliche Einigung gefunden werden, besteht auch insoweit die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens. Bewohnen die Ehegatten dagegen ein Eigenheim, empfiehlt es sich dringend, so schnell wie möglich eine Vereinbarung über die wichtigsten zu regelnden Punkte zu treffen, die die individuellen Gegebenheiten, wie insb. Hausgeld, offene Darlehensverbindlichkeiten, beiderseitige Einkommensverhältnisse, etc. berücksichtigt, und diese schriftlich in einem Vertrag festzuhalten. Zu beachten gilt insoweit nämlich insbesondere, dass auch im Falle der Trennung weiterhin beide Ehegatten einer darlehensgewährenden Bank gegenüber als Gesamtschuldner, d.h. gemeinsam für den gesamten Darlehensbetrag zur Hausfinanzierung haften, wenn sie den Darlehensvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In diesem Fall sollte nicht nur ein zwischen den Ehegatten intern verbindlicher Vertrag ausgestaltet werden. Es sollte auch mit der darlehensgewährenden Bank eine die Trennung berücksichtigende neue Vertragsgestaltung gefunden werden. Denn weder mit der Trennung, noch mit der Scheidung ändert sich an einem gemeinsamen Darlehensvertrag mit einem Dritten, in dem Fall der Bank, nichts. Weder aufgrund der Trennung, noch der späteren Scheidung, ist die Bank verpflichtet, einen der Ehegatten aus dem Vertragsverhältnis zu entlasse. Darüber hinaus stellt sich beim Auszug eines Ehegatten häufig die Frage, was mitgenommen und was dagelassen werden muss. Während die Mitnahme persönlicher Dinge, wie Kleidung, Schmuck, persönliche Dokumente und Unterlagen selbstverständlich ist, sorgt oftmals bereits die Frage der Aufteilung vorhandener Einrichtungs- und Hausratsgegenstände für große Probleme und birgt bereits erstes Streitpotential. Sofern Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände im Eigentum beider Ehegatten stehen, sollten sie dem Grundsatz nach zunächst einmal möglichst gleichmäßig und in Anlehnung an die jeweilige zukünftige Wohnsituation untereinander aufgeteilt werden. Sollte eine Aufteilung auf diesem Wege nicht möglich sein, besteht bereits während dieser frühen Phase der Trennung die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung als sog. vorläufige Hausratsteilung. Eine endgültige Entscheidung wird dann auf Antrag zusammen mit der Scheidung im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens getroffen. |
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© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum |
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