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Trennung Das Getrenntleben Trennungsunterhalt Ehewohnung und Hausrat Vertragsverhältnisse Trennungsunterhalt Mit der Trennung der Parteien hat grds. der Ehegatte, der sich mit eigenen Mitteln, insb. mit seinem Erwerbseinkommen, nicht in ausreichendem Maß selbst versorgen kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, sofern dieser die wirtschaftlich höheren Einkünfte hat. Maßstab zur Bemessung des angemessenen Unterhalts sind dabei die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, wie sie sich während des ehelichen Zusammenlebens dargestellt haben. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt es weder auf die Gründe der Trennung, noch auf etwaige Verschuldensfragen an. Allenfalls in Ausnahmefällen kann es zum Ausschluss oder zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit kommen. Oftmals bringt die Trennung der Eheleute gravierende finanzielle Veränderungen mit sich, so insbesondere dann, wenn der in der Ehe nicht erwerbstätige, oder nur teilerwerbstätige Ehegatte nunmehr auf sich selbst gestellt einen eigenen Haushalt, und u.U. die Kinder zu unterhalten hat. Sofern eine einverständliche Regelung bei Trennung hierüber nicht möglich ist, ist ein unverzügliches gerichtliches Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich und möglich. |
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© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum |
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