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Kosten

Prozeßgebühren
Die Gebühren für ein Scheidungsverfahren, sowohl die Gerichts- wie auch die Anwaltsgebühren, richten sich, wie in jedem zivilgerichtlichen Verfahren, nach dem Streitwert. Während der Streitwert in den anderen Familiensachen, wie Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren, im Gesetz nach festen Sätzen geregelt ist, richtet sich der Streitwert für die Ehescheidung nach den beiderseitigen monatlichen Nettoeinkünften der Ehegatten. Anhand der Einkommensdaten lässt sich so der für das Verfahren zu erwartende Gebührenbetrag in der Regel bereits verbindlich festlegen.

Am Streitwert bemessen sich auch die Gerichtskosten. Diese sind als Gerichtskostenvorschuß bereits mit Klageinreichung zu bezahlen, vor Eingang der Gerichtskosten per Verrechnungsscheck wird eine Klage oder ein Antrag von den Gerichten nicht bearbeitet.

An Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen eine Verfahrensgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, und eine Terminsgebühr für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung an. Darüber hinaus fällt ein Pauschalbetrag als Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation i.H.v. höchstens 20,- €, sowie die auf diesen Gesamtbetrag anfallende Umsatzsteuer an.

Während in den allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren die unterlegene Partei die gesamten, also auch die der Gegenpartei entstandenen Kosten und Gebühren zu tragen hat, werden die Gebühren in Ehesachen in der Regel gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder hat seine eigenen Anwaltskosten, und die Hälfte der Gerichtsgebühren zu tragen.

Außergerichtliche Gebühren
Wird neben, bzw. im Vorfeld der Scheidung ein weiteres Tätigwerden erforderlich, das mit dem Scheidungsverfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht, so insbesondere die Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche und deren außergerichtliche Geltendmachung beim anderen Ehegatten, die Ausarbeitung und Verhandlung verschiedener Verträge und Vereinbarungen anlässlich Trennung und Ehescheidung, etc., sind diese von den gerichtlichen Gebühren für das Scheidungsverfahren grds. nicht mitumfaßt, und werden gesondert nach dem jeweiligen Geschäftswert berechnet.

Sofern über die zunächst außergerichtliche Tätigkeit sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, werden die außergerichtlich entstandenen Gebühren allerdings zur Hälfte, höchstens aber mit einem Satz von 0,75 auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet.

Während im Scheidungsverfahren jeder der Ehegatten grds. seine ihm entstandenen Kosten zu tragen hat, kann sich im Rahmen der außergerichtlich entstandenen Kosten allerdings aufgrund Verschuldens einer Partei, wie etwa im Falle des Verzugs mit fälligen Unterhaltszahlungen, eine andere Kostentragungspflicht ergeben.

Prozeßkostenhilfe

Ist eine Partei in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen, ohne dabei ihren eigenen Lebensunterhalt zu gefährden, ist ihr auf ihren Antrag hin Prozeßkostenhilfe zu gewähren, d.h. die Staatskasse kommt für die entstandenen Gebühren der Partei auf. Zudem entfällt für die Partei die Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses mit Klageinreichung.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist auf der einen Seite die genügende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, auf der anderen Seite die im Falle der Kostentragung aus eigenen Mitteln zu befürchtende Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts.

In Familiensachen besteht ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe dann nicht, wenn einer der Ehegatten, oder aber die Eltern eines minderjährigen unverheirateten Kindes aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung diesem gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind.

Wird einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt, hat die Partei auf die Gerichts- und die ihr entstandenen Anwaltskosten keine, oder lediglich Teilzahlungen zu leisten, je nach ihrem monatlichen Nettoeinkommen.

Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht über einen Zeitraum von 48 Monaten nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe das Recht hat, regelmäßig zu überprüfen, ob sich die finanziellen Verhältnisse der Partei derart verändert haben, dass sie nunmehr zur eigenen Tragung der Kosten im Stande ist. Für diesen Fall kann der von der Staatskasse zunächst verauslagte Kostenbetrag zurück gefordert werden, darüber hinaus auch der Mehrbetrag an Rechtsanwaltsgebühren, den dieser im Rahmen der Prozeßkostengewährung im Gegensatz zu den üblichen, den sog. Wahlanwaltsgebühren, zunächst nicht erhalten hat.

Das amtliche Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mit dem die zu gewährende Prozeßkostenhilfe beantragt werden muss, ist bei allen Amts- und Landgerichten erhältlich; auf Wunsch senden wir Ihnen dieses aber auch gerne zu.


   
 

© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum