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Scheidung online

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Verfahrensablauf
Mit der „Online Scheidung“ findet die Ehescheidung nicht etwa online oder gar per Internet statt, auch wird den Ehegatten eine mündliche Verhandlung zur Scheidung der Ehe ebenso wenig erspart, wie die mit jeder Ehescheidung einhergehenden Emotionen. Dennoch bietet die „Online Scheidung“ die einfache, zeitsparende und unkomplizierte Möglichkeit, ein Scheidungsverfahren durch einen hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt einzuleiten und durchzuführen.

Für das einvernehmliche Scheidungsverfahren, in dessen Rahmen weitere Folgesachen wie Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich, nicht strittig mitzuverhandeln und zu entscheiden sind, ist für die Einreichung des Scheidungsantrags durch den Rechtsanwalt für diesen lediglich Kenntnis einiger, für das Scheidungsverfahren aber zwingend dem Gericht im Scheidungsantrag darzulegender Daten erforderlich.

Mit den in nachfolgendem Scheidungsformular enthaltenen Informationen kann der Antrag auf Ehescheidung durch den Anwalt gestellt werden. Durch Zusenden dieser Informationen online, per e-mail, werden so unnötige Fahrtstrecken mit dem hiermit verbundenen Zeitaufwand unter Vereinbarung eines Besprechungstermins in die Kanzlei vermieden. Sich dennoch ergebende Fragen können bequem und ohne großen, insbesondere zeitlichen Aufwand, auch telefonisch miteinander erörtert werden.

Zur Einreichung des Scheidungsantrags werden neben dem ausgefüllten Fragebogen mit den hierin enthaltenen Informationen eine unterzeichnete Vollmacht zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren benötigt, sowie, sofern Prozeßkostenhilfe nicht beantragt werden soll, den mit dem Scheidungsantrag einzureichenden Gerichtskostenvorschuß. Weiterhin ist mit dem Scheidungsantrag die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Heiratsregister bei Gericht vorzulegen.

Zum Ausfüllen des Fragebogens haben Sie die Möglichkeit, diesen direkt online auszufüllen und per e-mail an unsere Kanzlei zu senden. Sie können den Fragebogen aber auch ausdrucken, und ausgefüllt per Post mit den übrigen Unterlagen, oder per Fax zusenden. Selbstverständlich aber können Sie diesen auch gerne einfach zu einem persönlichen Besprechungstermin mitbringen. Das Vollmachtsformular, sowie die Heiratsurkunde oder aber der Heiratsregisterauszug, sind allerdings in jedem Fall per Post im Original zu versenden, ebenso der ausgefüllte und unterzeichnete Prozeßkostenhilfefragebogen, nebst den dazu erforderlichen Belegen. Der Gerichtskostenvorschuß kann per Verrechnungsscheck, oder per Überweisung an die angeführte Bankverbindung bezahlt werden.

Nach Erhalt des ausgefüllten Online-Scheidungs-Fragebogens werden wir uns nach wenigen Tagen telefonisch, nach Wunsch auch gerne per e-mail, nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen. Bei dieser Gelegenheit können wir Ihnen dann bereits mitteilen, was Sie für Ihr Scheidungsverfahren an Gerichts- und Anwaltskosten zu erwarten hat, ferner können wir uns nochmals vergewissern, dass Sie die Einleitung des Scheidungsverfahrens tatsächlich wünschen, wie auch Sie nochmals die Möglichkeit haben, sich zu überlegen, ob Sie die Durchführung der Ehescheidung tatsächlich wollen.

Unabhängig hiervon kann aber selbstverständlich auch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens ein eingereichter Scheidungsantrag wieder zurück genommen werden; die bis dahin entstandenen Kosten und Gebühren allerdings bleiben in diesem Fall bestehen.

Auch bis dahin sich möglicherweise ergebene Fragen können gemeinsam erörtert und besprochen werden. Selbstverständlich ist auch während des laufenden Scheidungsverfahrens die Anhängigmachung weiterer Verfahren, wie die Geltendmachung von Unterhalt, die Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts, die Durchführung des Zugewinnausgleichs, etc. möglich. Auch nach rechtskräftiger Ehescheidung ist dies in einem isolierten Familienrechtsverfahren möglich; sollte allerdings schon bei Ehescheidung die Notwendigkeit einer gerichtlichen Regelung absehbar sein oder feststehen, empfiehlt sich aus Kostengründen die Geltendmachung in einem einheitlichen Verbundverfahren.

Eine Abschrift des von unserer Kanzlei bei Gericht eingereichten Scheidungsantrags werden wir Ihnen am gleichen Tag zusenden. Die gesamte, das Scheidungsverfahren betreffende Korrespondenz, wird bei anwaltlicher Vertretung von den Gerichten mit den jeweiligen Prozeßbevollmächtigten geführt. Uns auf diesem Wege zugehende Schriftstücke werden Ihnen von unserer Kanzlei unverzüglich weitergeleitet.

Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für das Scheidungsverfahren richtet sich nach dem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Ist ein solcher nicht, oder nicht mehr gegeben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gericht, bei dem der Ehegatte, in dessen Haushalt ein gemeinsames minderjähriges Kind der Eheleute lebt, seinen Wohnsitz hat. Ist auch ein solcher Gerichtstand nicht gegeben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gericht an dessen Ort die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen Wohnsitz hat, andernfalls nach dem Gericht, an dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. In allen Fällen kann der Scheidungsantrag durch unsere Kanzlei eingereicht werden, unsere Zulassung erstreckt sich auf alle Amts- und Landgerichten bundesweit.


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© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum