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Scheidung

Scheidung nach einjähriger Trennung
Leben die Ehegatten ein Jahr lang getrennt, und beantragen beide die Scheidung, bzw. beantragt einer der Ehegatten die Scheidung, und stimmt der andere Ehegatte diesem Antrag zu, wird die Ehe geschieden. Für diesen Fall des beiderseitigen Antrags wird per Gesetz vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Im Falle dieser sog. Zerrüttungsvermutung muss das Gericht die Ehe scheiden, eine Überprüfung des Gescheitertseins der Ehe findet nicht statt.

Scheidung nach einjähriger Trennung ohne Einverständnis des anderen Ehegatten

Die Scheidung setzt immer einen Scheidungsantrag eines oder auch beider Ehegatten voraus. Ist einer der Ehegatten, auch nach Ablauf des Trennungsjahres, mit der Scheidung nicht einverstanden, tritt daher dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten entgegen, ist nach einjähriger Trennung die Scheidung dennoch möglich. In diesem Fall allerdings muss der antragstellende Ehegatte das Gescheitertsein der Ehe beweisen. Die Indizien für das Gescheitertsein der Ehe, trotz mangelndem Scheidungswillen des anderen Ehegatten, sind allerdings zahlreich, und jeweils für den individuellen Einzelfall zu überprüfen.

Scheidung nach dreijähriger Trennung
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird, auch ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten, das Gescheitertsein der Ehe unwiderlegbar vermutet. Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht mehr statt, die Beweispflicht im Falle des Widersetzens gegen den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten entfällt. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder ausnahmsweise erforderlich erscheint, oder aber die Scheidung für den Ehegatten, der sich ihr widersetzt, eine solche Härte darstellen würde, dass das Festhalten an der Ehe ausnahmsweise ebenfalls erforderlich erscheint, so z.B. bei nachweislicher ernsthafter Suizidgefahr für den Fall der Scheidung. Beide Alternativen allerdings stellen sich als absolute Ausnahmefälle dar, die einer strengen Überprüfung durch das Gericht unterliegen.

Scheidung bei Trennung unter einem Jahr
Das Abwarten des Ablaufs eines Trennungsjahres soll einem verfrühten Scheidungsantrag vorbeugen und eine Versöhnung der Ehegatten, somit eine „Rettung“ der Ehe, ermöglichen. Dennoch ist eine Ehescheidung grds. auch vor Ablauf eines Jahres möglich. Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass bereits vor einjähriger Trennung unwiderlegbar feststeht, dass die Ehe gescheitert ist, eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, und beides bewiesen werden kann. Darüber hinaus, dass das weitere „miteinander -verheiratet-Sein“ für einen der beiden Ehegatten aus Gründen, die gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen, sich als so unzumutbar erweist, dass ein Festhalten an dieser Ehe unerträglich ist. Die Scheidung nach weniger als einjähriger Trennung stellt sich wiederum als Ausnahme dar, der Beweis derer Voraussetzungen ist in der Praxis ausgesprochen schwer und „unschön“.



   
 

© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum