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Sorgerecht und Umgangsrecht Sorgerecht Elterliche Sorge bedeutet tatsächliche Sorge, sowohl in Form der Personen-, wie auch der Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind. Die elterliche Sorge umfasst damit nicht nur sämtliche Fürsorgehandlungen für ein Kind, wie Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung, sondern auch gesetzliche Vertretung in Personensorgesache und in Vermögensangelegenheiten. Die Ausübung des Sorgerechts verpflichtet die Eltern nicht nur, die körperlichen und geistigen Belange ihres Kindes zu fördern, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Sind die Eltern eines Kindes bei seiner Geburt miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zu. Sind sie nicht miteinander verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht dann gemeinsam zu, wenn die nichteheliche Mutter der gemeinsamen Sorge zustimmt, oder die Eltern einander heiraten. Ansonsten hat die unverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht. Weder mit der Trennung, noch mit der Ehescheidung ändert sich hieran etwas. Oftmals allerdings ist mit Trennung und Scheidung der Eltern deren Bereitschaft, gemeinsam und dem Wohl des Kindes dienende Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt. Beginnend mit der Frage, bei welchem Elternteil die Kinder ab der Trennung leben sollen, stellt sich die Regelung um Angelegenheiten der Kinder oft als schwerer Konfliktpunkt dar. Für diesen Fall, dass die Eltern sich nach Zerrüttung ihrer Beziehung über Entscheidungen im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht mehr einigen können, besteht daher die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über das alleinige Sorgerecht für eines oder alle Kinder. Denkbar ist dies auch für einzelne Teilbereiche des Sorgerechts, wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Umgangsrecht Unabhängig von der sorgerechtlichen Verantwortung für ein Kind betrifft das Umgangsrecht den tatsächlichen Kontakt zum Kind. Per Gesetz hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig von der Frage der Personensorge. So hat auch der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht, oder nicht mehr zusteht, ein Besuchsrecht und damit die Möglichkeit, regelmäßigen Kontakt zum Kind zu haben. Dies dient grds. auch stets dem Interesse und dem Wohl des Kindes, für dessen Entwicklung der Kontakt zu beiden Elternteilen in der Regel wichtig ist. Dennoch gibt es Fälle, so bspw. bei vorangegangener Gewalt gegen das Kind oder auch den anderen Elternteil, in denen der Umgang des Kindes mit einem Elternteil ausgeschlossen werden muss, oder zumindest als beaufsichtigter Besuchskontakt über Einrichtungen der Jugendämter oder des Kinderschutzbundes. Die Regelungsmöglichkeiten sind hier vielseitig, und sollten stets in Anlehnung an die Bedürfnisse des Kindes erfolgen. Bei Unstimmigkeiten der Eltern über die Häufigkeit der Besuchskontakte wiederum gibt es die Möglichkeit einer gerichtlichen Regelung; für den Falle der Kontaktverweigerung durch den Elternteil, bei dem das Kind wohnt, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes. |
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© Christina Dettling | Stand: 09.03.2007 | Impressum |
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