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Trennung

Das Getrenntleben
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Das Getrenntleben
Per gesetzlicher Definition ist für das Getrenntleben neben der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auch der Wille, sich zu trennen, d.h. die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben, erforderlich. Das Getrenntleben hat nicht nur grundlegende Bedeutung für eine spätere Scheidung, sondern auch für das gesamte Zivilrecht.

Meist ist es daher sinnvoll, den Zeitpunkt der Trennung zu dokumentieren, so beispielsweise durch einen anwaltlichen Schriftsatz an den anderen Ehegatten, der die Trennungs- ggf. die Scheidungsabsicht ankündigt und erläutert.

Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist ein Getrenntleben in diesem Sinne möglich, es ist nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten auszieht. Voraussetzung ist aber die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und der hierauf gerichtete Wille der Parteien, die eheliche Lebensgemeinschaft fortan abzulehnen. Konkret bedeutet dies eine strikte Absonderung der Lebensbereiche der Ehegatten und das Unterlassen jeglicher Versorgungsleistungen, mit anderen Worten: ein striktes „Getrennt-von-Tisch-und-Bett“. Wann und ob eine Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung statt findet ist stets im Einzelfall und nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Erforderlich ist aber immer ein nach Außen erkennbares Höchstmaß an Absonderung, trotz tatsächlicher räumlicher Nähe.



   
 

© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum