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Güterrecht

Zugewinnausgleich
Sofern die Ehegatten bei Eheschließung keinen Ehevertrag schließen, und auch sonst keine vertraglichen Regelungen über den Güterstand ihrer Ehe treffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand, dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Entgegen einem ganz weit verbreiteten Irrtum bedeutet dies nicht etwa, dass mit der Eheschließung vormals alleiniges Eigentum gemeinschaftliches Eigentum wird. Im Gegensatz zu ihrer wörtlichen Bezeichnung als „Gemeinschaft“ bedeutet Zugewinngemeinschaft vielmehr genau genommen das Gegenteil, nämlich grundsätzliche Gütertrennung.

Per gesetzlicher Definition ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bei der Scheidung sein Anfangsvermögen bei Eheschließung übersteigt, mit anderen Worten, der rechnerische „Gewinn“, den er aus der Ehezeit erworben hat. Übersteigt dabei der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf Antrag der Zugewinnausgleich durchgeführt werden, d.h. der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn erhält von dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn einen Ausgleich.

Vermögensauseinandersetzung außerhalb der Zugewinngemeinschaft
Im Rahmen von Trennung und Ehescheidung kann es noch zu zahlreichen weiteren Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüchen zwischen den Ehegatten kommen, die nicht den Ausgleich des Zugewinns betreffen. Insbesondere gehört hierzu die Auflösung von Miteigentum. Auch wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Begründung gemeinsamen Eigentums zur Folge hat schließt das nicht aus, dass die Ehegatten während der Ehezeit gemeinsames Eigentum begründen, so beispielsweise von gemeinsam erworbenen Immobilien. Für die Auflösung und Aufteilung gemeinsamen Eigentums der Ehegatten gelten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die Auflösung von Miteigentum ist damit keine Familienrechtssache im eigentlichen Sinne.

Selbstverständlich können die Ehegatten aber auch anderweitige Regelungen treffen. So wird häufig vereinbart, dass einer der Ehegatten nach der Trennung in dem im Gemeinschaftseigentum befindlichen Haus wohnen bleibt, hierfür aber auch die noch offenen Belastungen alleine weiter trägt. Zu beachten ist bei solchen Vereinbarungen aber stets, dass grds. die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für gemeinsame Verbindlichkeiten auch weiterhin bestehen bleibt.

Oftmals stellt sich auch die Frage nach etwaigen Ersatzansprüchen für erbrachte Investitionen, etwa Renovierungs- und Sanierungskosten, eines Ehegatten, der mit dem anderen Ehegatten in dessen Wohneigentum, oder im Wohneigentum der Eltern des anderen Ehegatten lebt.

Auf der anderen Seite auch die Frage nach Ersatzansprüchen der Eltern eines der Ehegatten, die die Ehegatten vor oder während der Heirat beim Erwerb einer Immobilie finanziell großzügig unterstützt haben in der Erwartung, die Ehe werde fortbestehen.

Auch hierbei eventuell bestehende Ausgleichsansprüche richten sich in der Regel nicht nach familien-, sondern gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem weiten Bereich ist mannigfaltig und meistens wiederum nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere den in einem gerichtlichen Verfahren zu beweisenden Intensionen und Motivationen bei der Zuwendung zu beurteilen.     

Ein weiterer wichtiger Gegenstand vermögensrechtlicher Auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung ist der Lebensversicherungsvertrag. Während eine Lebensversicherungsrente im Rahmen des Versorgungsausgleichs von Amts wegen, d.h. „automatisch“ mit der Ehescheidung berücksichtigt wird, fällt ein Kapitallebensversicherungsbetrag in den Zugewinnausgleich, damit in die Vermögensauseinandersetzung. Auch in soweit sollte möglichst frühzeitig mit Scheitern der Ehe, d.h. mit endgültiger Trennung, eine Regelung getroffen werden.

In vielen Ehen arbeitet ein Ehegatte während der Ehe unentgeltlich im Betrieb des anderen Ehegatten mit, nicht zuletzt wegen der auf diesem Weg möglichen Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. In den wenigstens Fällen solcher „Mitarbeiterehen“ werden vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses im Betrieb des Ehegatten getroffen. Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich dann regelmäßig die Frage nach etwaigen Ausgleichsansprüchen für erbrachte Arbeitsleistung. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, für einen Ausgleichsanspruch komme es auf die jeweilige Motivation des Ehegatten an, genauer, ob er mit seiner Mitarbeit einen die eheliche Lebensgemeinschaft überschreitenden Zweck verfolgt habe. Die Beantwortung der Frage etwaiger Ausgleichsansprüche beurteilt sich damit wiederum stets nach dem Einzelfall.

Ebenfalls ein immer wieder strittiger Punkt im Rahmen von Trennung und Scheidung ist die Frage, ob während der Ehe oder des Verlöbnisses erbrachte Schenkungen unter den Ehegatten zurück gefordert werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob es sich bei dem Geschenk um eine Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinne gehandelt hat, oder um eine sog. ehebedingte Zuwendung, die in der Erwartung um den Bestand und die Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden ist. Die Unterscheidung ist dabei von elementarer Bedeutung, da nur auf eine Schenkung im tatsächliche Sinne Schenkungsrecht anwendbar ist, und damit im Falle eines eklatanten Fehlverhaltens des beschenkten Ehegatten dessen Schenkung widerrufen werden kann, wohingegen sog. ehebedingte Zuwendungen nur unter erschwerten Bedingungen zurück verlangt werden können. Stets kommt es hier wiederum auf den Einzelfall und die Gesamtwürdigung der einzelnen Umstände an.
   
 

© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum