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Unterhalt Trennungsunterhalt Mit der Trennung der Parteien hat grds. der Ehegatte, der sich mit eigenen Mitteln, insb. mit seinem Erwerbseinkommen, nicht in ausreichendem Maß selbst versorgen kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, sofern dieser die wirtschaftlich höheren Einkünfte hat. Maßstab zur Bemessung des angemessenen Unterhalts sind dabei die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, wie sie sich während des ehelichen Zusammenlebens dargestellt haben. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt es weder auf die Gründe der Trennung, noch auf etwaige Verschuldensfragen an. Allenfalls in Ausnahmefällen kann es zum Ausschluss oder zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit kommen. Oftmals bringt die Trennung der Eheleute gravierende finanzielle Veränderungen mit sich. So insbesondere dann, wenn der in der Ehe nicht erwerbstätige, oder nur teilerwerbstätige Ehegatte nunmehr auf sich selbst gestellt, einen eigenen Haushalt, und u.U. die Kinder zu unterhalten hat. Sofern eine einverständliche Regelung bei Trennung hierüber nicht möglich ist, ist ein unverzügliches gerichtliches Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich und möglich. Nachehelicher Unterhalt Im Gegensatz zur Zeit der Trennung bis zur Scheidung, gilt für die Zeit nach der Scheidung grds. das Prinzip der Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass die Ehegatten nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich sind, also grds. selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen haben. Dennoch ist die Frage um den nachehelich zu zahlenden Unterhalt eine der in der Gerichtspraxis umstrittensten Scheidungsfolgen, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Ausnahmefälle zum Prinzip der Eigenverantwortung. Denn auch nach der Scheidung soll nach dem Gesetz der sozial schwächere Ehegatte geschützt, und soll sich die einmal bestandene Ehe auf die Zeit nach der Ehe auswirken. Allgemein gesprochen ist der Ehegatte, der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung für sich beansprucht gehalten, alles zu tun, um Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten nach eigener Anstrengung zu verhindern, der sozial stärkere Ehegatte gehalten, alles zu tun, um notfalls für den Unterhalt des Schwächeren aufkommen zu können. Die Frage, unter welchen Umständen auch nach der Scheidung Unterhalt begehrt werden kann, ist stets individuell zu beantworten, und notfalls in einem gerichtlichen Unterhaltsprozess zu klären. |
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© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum |
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