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Unterhalt

Trennungsunterhalt
Mit der Trennung der Parteien hat grds. der Ehegatte, der sich mit eigenen Mitteln, insb. mit seinem Erwerbseinkommen, nicht in ausreichendem Maß selbst versorgen kann, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, sofern dieser die wirtschaftlich höheren Einkünfte hat. Maßstab zur Bemessung des angemessenen Unterhalts sind dabei die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, wie sie sich während des ehelichen Zusammenlebens dargestellt haben.

Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt es weder auf die Gründe der Trennung, noch auf etwaige Verschuldensfragen an. Allenfalls in Ausnahmefällen kann es zum Ausschluss oder zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit kommen.

Oftmals bringt die Trennung der Eheleute gravierende finanzielle Veränderungen mit sich. So insbesondere dann, wenn der in der Ehe nicht erwerbstätige, oder nur teilerwerbstätige Ehegatte nunmehr auf sich selbst gestellt, einen eigenen Haushalt, und u.U. die Kinder zu unterhalten hat. Sofern eine einverständliche Regelung bei Trennung hierüber nicht möglich ist, ist ein unverzügliches gerichtliches Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich und möglich.

Nachehelicher Unterhalt
Im Gegensatz zur Zeit der Trennung bis zur Scheidung, gilt für die Zeit nach der Scheidung grds. das Prinzip der Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass die Ehegatten nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich sind, also grds. selbst für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen haben.

Dennoch ist die Frage um den nachehelich zu zahlenden Unterhalt eine der in der Gerichtspraxis umstrittensten Scheidungsfolgen, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Ausnahmefälle zum Prinzip der Eigenverantwortung. Denn auch nach der Scheidung soll nach dem Gesetz der sozial schwächere Ehegatte geschützt, und soll sich die einmal bestandene Ehe auf die Zeit nach der Ehe auswirken.

Allgemein gesprochen ist der Ehegatte, der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung für sich beansprucht gehalten, alles zu tun, um Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten nach eigener Anstrengung zu verhindern, der sozial stärkere Ehegatte gehalten, alles zu tun, um notfalls für den Unterhalt des Schwächeren aufkommen zu können.

Die Frage, unter welchen Umständen auch nach der Scheidung Unterhalt begehrt werden kann, ist stets individuell zu beantworten, und notfalls in einem gerichtlichen Unterhaltsprozess zu klären.

Kindesunterhalt
Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes, das naturgemäß noch keinen eigenen Lebensstandard hat, richtet sich nach der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ und den in deren Anlehnung entwickelten Leitlinien der Oberlandesgerichte. Danach bemisst sich der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes zum einen nach dem monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, also dem Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt. Zum anderen nach dem Alter des Kindes, womit dem Umstand wachsender Bedürfnisse mit wachsendem Alter Rechnung getragen werden soll.

Ebenfalls nach der „Düsseldorfer Tabelle“ bemisst sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen, noch in der Schulausbildung befindlichen Kindes. Hingegen nach festen Bedarfssätzen, unabhängig vom Einkommen der Eltern, bemisst sich der Unterhaltsanspruch eines volljährigen, nicht mehr in der Schulausbildung befindlichen Kindes. Sofern diesem ein Unterhaltsanspruch überhaupt noch zusteht, so bspw. dem Studenten während des Studiums, richtet sich dieser nach monatlichen, nach den verschiedenen Leitlinien der Oberlandesgerichte teils unterschiedlich bemessenen, monatlichen Unterhaltssätzen.

Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Per Gesetz hat auch die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter gegen den Kindsvater einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, und zwar unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes. Dieser Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater setzt allerdings immer voraus, dass dieser die Vaterschaft anerkannt hat.

Zunächst besteht hiernach ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für die Dauer von 6 Wochen vor, und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Darüber hinaus hat der Kindsvater der Mutter für den Zeitraum von 4 Monaten vor, und bis zu 3 Jahren nach der Geburt Unterhalt zu bezahlen, sofern es der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht zugemutet werden kann, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner neuerlichen Rechtsprechung diesen Zeitraum zunächst auf bis zu 7 Jahre nach der Geburt des Kindes ausgeweitet hatte, wird die Frage nach der Erwerbsobliegenheit der kinderbetreuenden Mutter durch die im Sommer 2007 in Kraft tretende Unterhaltsreform eine grundsätzliche Änderung erfahren. Die Kriterien, wann es von einer Mutter erwartet werden kann, nach der Geburt ihres Kindes und trotz der Kinderbetreuung arbeiten zu gehen, und in welchem Umfang, wird nach wie vor kontrovers diskutiert und jeweils für den Einzelfall zu bestimmen sein.



 
 

© Christina Dettling | Stand: 09.02.2011 | Impressum